Datum: Mai 2022

Versäumnis von Meldepflichten zum Transparenzregister wird 2023 bußgeldpflichtig

Das Geldwäschegesetz (GwG) verlangt, den oder die wirtschaftlich Berechtigten hinter einer Gesellschaft zur Eintragung in das Transparenzregister zu melden. Für die meisten Unternehmen war das bislang kein Thema, weil die Erfüllung dieser Mitteilungspflicht fingiert wurde, wenn sich die erforderlichen Informationen aus dem Handelsregister oder ähnlichen öffentlichen Registern ergaben. Das Transparenzregister, das zunächst nur als Auffangregister galt, wird seit August 2021 jedoch als Vollregister geführt. Darum sind nun sämtliche juristische Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH, UG) und eingetragene Personengesellschaften (KG, oHG) verpflichtet, die letzlich hinter ihrer Gesellschaft stehenden natürlichen Personen dem Transparenzregister mitzuteilen – also auch dann, wenn diese erst am Ende einer verschachtelten Konstruktion aus Offshore-Gesellschaften und Stiftungen stehen.

Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder auf vergleichbare Weise die Kontrolle über das Unternehmen ausübt. Anzugeben sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort (Hauptwohnsitz, nicht Sitz der Gesellschaft!), sämtliche Staatsbürgerschaften, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (z.B. Anteile an der Gesellschaft mit Nennbeträgen und laufenden Nummern der übernommenen Geschäftsanteile, Stimmbindungsvereinbarungen und Treuhandabreden). In der Regel sind die Anteilseigner einer Gesellschaft die wirtschaftlich Berechtigten.

 

Bei Vorliegen überwiegender schutzwürdiger Interessen kann auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten die Einsichtnahme in das Transparenzregister und die Übermittlung der Daten vollständig oder teilweise beschränkt werden (§ 23 Abs. 2 GwG).

Die Missachtung der Mitteilungspflichten zum Transparenzregister wird vom kommenden Jahr an – je nach Gesellschaftsform zu unterschiedlichen Terminen – mit Bußgeldern sanktioniert, deren Höhe nach Unternehmensumsatz und Maß des Verschuldens berechnet wird und bis zu € 200.000 betragen kann.

Um Ihre Freude an den neuen Mitteilungspflichten noch zu steigern, hat das Bundesfinanzministerium die jährlichen Gebühren für die Führung des Transparenzregisters auf € 20,80 für jedes meldepflichtige Unternehmen erhöht.

Erläuterungen zur Anmeldung und Übermittlung der gebotenen Auskünfte finden sich auf der Website des vom Bundesanzeiger Verlag geführten Transparenzregisters: https://www.transparenzregister.de. Die Registrierung ist nur mit einer auf dauerhafte Verwendung angelegten Email-Adresse und nach Akzeptanz der Nutzungsbedingungen des Bundesanzeiger Verlags möglich. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage von einem Unternehmen verlangt werden kann, für Zwecke der Erledigung seiner gesetzlichen Pflichten die Nutzungsbedingungen eines beliehenen Unternehmers zu akzeptieren und eine (auf dauerhafte Nutzung angelegte) Email-Adresse vorzuhalten. Solange keiner danach fragt, muss das aber auch niemand beantworten.

Datum: Oktober 2019

Urlaub und Elternzeit: Neue Falle im Urlaubsrecht

Das Urlaubsrecht ist aus Sicht eines Arbeitgebers in jüngster Zeit immer für eine Überraschung gut. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. März 2019 (AZ: 9 AZR 495/17) nun auch im Zusammenhang mit der Elternzeit:

Nach dem Bundeselterngesetz (BEEG) ist es dem Arbeitgeber erlaubt, den Urlaubsanspruch seiner Mitarbeiterin oder seines Mitarbeiters für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen (§ 17 Absatz 1 BEEG). Eine anteilige Verminderung für angefangene Monate ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Eine arithmetisch korrekte Reduzierung des Urlaubs ist also nur in den seltenen Fällen möglich, in denen die Elternzeit am Ersten eines Monats beginnt und an Ultimo endet.

 

Der Arbeitgeber kann die Kürzung des Urlaubsanspruchs einseitig erklären und bedarf dazu nicht der Zustimmung der Mitarbeiterin. Er kann den Urlaub vor, während oder nach Ende der Elternzeit beschränken, allerdings nicht, bevor der Arbeitnehmer überhaupt einen Anspruch auf Elternzeit geltend macht.

Bis hierhin ist die Situation für den Arbeitgeber noch einigermaßen übersichtlich. Die Überraschung droht, wenn das Anstellungsverhältnis während der Elternzeit endet. Zwar muss er in dem Fall ohne weiteres damit rechnen, dass der bis dahin nicht gewährte Urlaub von ihm abzugelten ist, weil das im Gesetz ausdrücklich so vorgesehen ist (§ 17 Absatz 3 BEEG). Jedoch unterliegt dieser Abgeltungsanspruch nach Auffassung des BAG nicht mehr dem Kürzungsrecht des Arbeitgebers: Die Dezimierung des Urlaubs setzt voraus, dass im Zeitpunkt ihrer Erklärung gegenüber dem Mitarbeiter ein Urlaubsanspruch besteht. Das ist aber nicht mehr der Fall, wenn der infolge der Beendigung des Anstellungsverhältnisses untergegangen und stattdessen ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entstanden ist. Die Erklärung über die Reduzierung kommt dann zu spät und geht ins Leere.

Das Kürzungsrecht verfällt also ersatzlos, wenn der Arbeitgeber vor Beendigung des Anstellungsverhältnisses keinen Gebrauch davon gemacht hat. Er hat dann für den gesamten Urlaub, soweit er nicht bereits vor der Elternzeit genommen worden ist, eine Abgeltung zu zahlen. Arbeitgeber sollten sich deshalb rechtzeitig überlegen, ob sie von ihrer gesetzlichen Befugnis zur Kürzung von Urlaubsansprüchen bei Elternzeit Gebrauch machen wollen.

Datum: Januar 2019

Verpackungsgesetz: Abmahnungen und Bußgelder wegen fehlender Registrierung

Am 1. Januar 2019 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft getreten. Danach sind grundsätzlich alle Hersteller und Importeure verpflichtet, die beim Endverbraucher ihrer Ware anfallenden Verpackungen zurückzunehmen und sich zu dem Zweck an einem entsprechenden Rücknahmesystem („duales System“) zu beteiligen. Eine Ausnahme für Kleinstmengen gibt es nicht.

Außerdem sind Hersteller und Importeure verpflichtet, sich bei der „Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)“ zu registrieren. Solange ein Hersteller nicht an einem Rücknahmesystem beteiligt oder nicht ordnungsgemäß bei der ZSVR registriert ist, ist der Verkauf seiner verpackten Ware gesetzlich verboten.

 

Es ist eine riskante Fehlvorstellung, dass diese Pflichten nur bei Belieferung von privaten Endverbrauchern entstehen. Sie gelten nämlich ebenso für gesetzlich gleichgestellte Endverbraucher. Dazu zählen ausdrücklich Verwaltungen und Behörden, Kasernen, Krankenhäuser, Schulen, Universitäten, karitative Einrichtungen, Freiberufler wie Anwälte, Notare und Steuerberater, Arztpraxen, Kinos, Opern, Museen, Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien, Gaststätten, Hotels und Kantinen, sowie, unter bestimmten Umständen, Handwerker, Installationsbetriebe, landwirtschaftliche Betriebe und kleine Gewerbebetriebe.

Bei einem Verstoß gegen die Pflichten zur Registrierung und zur Beteiligung an einem Rücknahmesystem für Verpackungen drohen Bußgelder von bis zu € 200.000. Außerdem verstößt, wer sich nicht registrieren lässt oder an einem Rücknahmesystem beteiligt gegen gesetzliche Marktverhaltensregeln und kann deshalb von seinen Konkurrenten wegen unlauteren Wettbewerbs abgemahnt werden. Das Herstellerregister der ZSVR ist öffentlich einsehbar und das bedeutet, dass es für jeden Marktteilnehmer leicht feststellbar ist, ob ein Unternehmen seiner Registrierungspflicht nachgekommen ist oder nicht. Tatsächlich ist es in den ersten Tagen dieses Jahres bereits zu Abmahnungen gekommen.

Jedem Hersteller oder Importeur verpackter Ware ist deshalb dringend anzuraten, seine Pflichten nach dem neuen Verpackungsgesetz zu überprüfen und ihnen nachzukommen, bevor es teuer wird.

Datum: Dezember 2017

Urlaubsansprüche verfallen nur im Ausnahmefall

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt in seinem § 7 Absatz 3, dass der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen ist und nur aus dringenden Gründen in das erste Quartal des Folgejahrs übertragen werden darf. Urlaub, der ohne Verschulden des Arbeitgebers nicht genommen wird, verfällt diesem Wortlaut nach spätestens am 1. April des Folgejahres ersatzlos. In den meisten Betrieben wird diese Regelung aber nicht besonders ernst genommen, sondern werden Urlaubsansprüche oftmals unausgesprochen und dennoch in bestem Einvernehmen der Parteien auch ohne wichtigen Grund ins Folgejahr übertragen. Es trägt in der Regel auch weder zum Betriebsklima noch zur individuellen Motivationssteigerung bei, wenn einem Arbeitnehmer, der irrtümlich von der Übertragbarkeit seines Jahresurlaubs ausgeht, nach Fristablauf über die Rechtslage und den ersatzlosen Verfall seines Anspruchs aufgeklärt wird.

Probleme mit der Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen entstehen in der Praxis deshalb eigentlich nur im Falle einer langjährigen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Dann stellt sich regelmäßig die Frage, ob und über welchen Zeitraum nicht gewährter Urlaub akkumuliert wird und durch eine Geldentschädigung zu ersetzen ist oder ob der Urlaub ohne jede Kompensation verfällt.

Bereits im November 2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Aktenzeichen C-214/10) entschieden, dass bei langanhaltender Arbeitsunfähigkeit Urlaubsansprüche aufgrund nationalen Rechts nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten erlöschen dürfen. Das Bundesarbeitsgericht legt den in § 7 Abs. 3 BUrlG fixierten Übertragungszeitraum von drei Monaten seither europarechtskonform als 15-Monatszeitraum aus (Aktenzeichen 9 AZR 353/10).

Nun hat der EuGH in seinem Urteil vom 29. November 2017 (Aktenzeichen: C-214/16) klargestellt, dass es sich auch bei diesem 15-Monatszeitraum um einen Ausnahmefall handelt, der nur dann Anwendung findet, wenn der Arbeitgeber die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nicht in Anspruch nehmen konnte, ohne das zu vertreten zu haben.

 

Dagegen können entgegen dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 BUrlG im Regelfall Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub in das Folgejahr übertragen und sogar über mehrere Jahre hinweg angesammelt werden, jedenfalls wenn der Arbeitgeber zu vertreten hat, dass der Urlaub nicht genommen wurde. Unter Hinweis auf die EU-Richtlinie 2003/88 stellt der EuGH klar, dass ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, die sich daraus ergebenden Folgen tragen muss. Er hat also entweder Urlaub zu gewähren oder (bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) eine entsprechende Abgeltungszahlung zu erbringen.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf seinen Jahresurlaub erlischt folglich nicht, wenn er nicht in der Lage war, ihn zu nehmen. Die Gewährung bezahlten Urlaubs schuldet der Arbeitgeber; ihm obliegt es deshalb, sich umfassend über seine Verpflichtungen in diesem Bereich zu informieren. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr Urlaub beantragt oder nicht. Ließe man nämlich ein Erlöschen der vom Arbeitnehmer erworbenen Urlaubsansprüche zu, so bestätigte man damit ein Verhalten, das zu einer unrechtmäßigen Bereicherung des Arbeitgebers führt und dem Zweck der EU-Richtlinie, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, zuwiderläuft.

Die Kumulation von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre ist aus Sicht des Unternehmens in vielerlei Hinsicht problematisch. Sie dürfte bei einem zweckmäßigen Management der Urlaubsansprüche der Mitarbeiter aber leicht zu vermeiden sein. Sehr viel größer sind die Risiken, die sich aus der neuen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Scheinselbständigen ergeben. Das Urteil des EuGH und die vom Gericht aufgestellten Leitsätze lassen vermuten, dass die Verjährung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht vor Beendigung der Tätigkeit beginnt. Wenn das zutrifft, können Mitarbeiter, die dem Papier nach als Werkunternehmer oder selbständige Dienstleister beschäftigt werden, tatsächlich jedoch Arbeitnehmerstatus haben, je nach Beschäftigungsdauer Nachforderungen für Jahrzehnte gelten machen. Das kann dann teuer werden.

Datum: September 2017

Transparenzregister: Neue Offenlegungs- und Mitteilungspflichten für Gesellschaften

Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG, AG und Personengesellschaften (KG, OHG) müssen künftig Angaben zu den „wirtschaftlich Berechtigten“ der Gesellschaft einholen, aufbewahren, auf aktuellem Stand halten und dem beim Bundesanzeiger-Verlag geführten Transparenzregister zur Eintragung mitteilen: Als Reaktion auf die "Panama Papers" hat der Gesetzgeber im Mai 2017 in §§ 18-26 Geldwäschegesetz die Einführung eines Transparenzregisters beschlossen. Darin sollen diejenigen natürlichen Personen gelistet werden, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Gesellschaft oder eine andere Vereinigung oder Rechtsgestaltung steht. Das betrifft alle Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als mehr als 25 % der Anteile an einer Gesellschaft halten oder kontrollieren, auch wenn dies aufgrund von Pool-, Konsortial- oder anderen Stimmrechtsbindungsvereinbarungen erfolgt.

Meldepflichten für Beteiligungen über Treuhandgestaltungen, durch Unterbeteiligung, Nießbrauch oder stille Beteiligung lassen sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Ob eine über solche Gestaltungen ausgeübte Kontrolle nach dem Zweck des Gesetzes ebenfalls angemeldet werden muss, werden sicherlich schon bald die zuständigen Gerichte zu entscheiden haben.

 

Meldepflichtig sind alle Gesellschaften unabhängig von ihrer Größe (GmbH, AG, KG, oHG, SE), außerdem Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Trusts, nicht jedoch die GbR. Daraus erwachsen für viele Gesellschaften völlig neue Offenlegungs- und Mitteilungspflichten die es in dieser Form in Deutschland bislang nicht gab: Anzumelden sind danach Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses eines Beteiligten an der Gesellschaft. Auf die Mitteilung kann nur verzichtet werden, soweit sich diese Angaben bereits aus Bekanntmachungen zum oder Eintragungen im Handelsregister oder ähnlichen öffentlichen Registern ergeben und dort elektronisch abgerufen werden können. Für die Durchführung der Meldung sind die Geschäftsführer bzw. die organschaftlichen Vertreter einer Gesellschaft zuständig.

Die Mitteilungen müssen erstmals zum 1. Oktober 2017 zum Transparenzregister (www.transparenzregister.de) eingereicht werden und zwar in elektronischer Form. Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht drohen Bußgelder bis zu € 100.000 und unter besonderen Umständen sogar bis zu € 1 Million.

Einsicht in das Transparenzregister erhalten neben Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden alle Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen können. Welche Anforderungen der Bundesanzeiger Verlag und die zuständigen Gerichte daran geltend machen werden, ist noch nicht absehbar; denkbar und naheliegend ist, dass das Aufklärungsinteresse von Fachjournalisten und NGOs wie Transparency International genügt.

Datum: März 2017

Untersagung von Briefkastenwerbung muss sofort beachtet werden

Werbung kann, wenn sie zu einem Massenphänomen wird, lästig werden. Dem dürften die meisten Menschen zustimmen, die ein Telefon oder ein Faxgerät besitzen oder Inhaber eines E-Mail-Accounts sind. Der Gesetzgeber hat deshalb die Werbung per Telefon, E-Mail oder Fax ohne die vorherige Zustimmung des Adressaten jedenfalls im Grundsatz verboten. Wenn es gleichwohl regelmäßig zu Verstößen dagegen kommt, dann deshalb, weil die damit verbundenen Risiken gering sind und in der Regel mit kleinen Beträgen in das Werbebudget eingepreist werden können.

Als legales Mittel für den direkten Kontakt mit potenziellen Kunden bleibt danach fast nur noch die Briefkastenwerbung. Aber auch die ist nicht uneingeschränkt zulässig: Ist der Briefkasten mit einem entsprechenden Hinweis versehen (z.B. einem Aufkleber "Keine Werbung"), dann ist der Einwurf von Handzetteln, Prospekten oder Katalogen ohne weiteres verboten. Dasselbe gilt, wenn dem Werbenden aus anderen Gründen bekannt ist, dass der Adressat seine Werbung nicht wünscht, beispielsweise durch dessen ausdrückliche Mitteilung. Eine Pflicht zum Aufbringen eines Hinweises am Briefkasten besteht nicht.

 

Aber auch, wenn die Werbung personalisiert wird und ihre Zustellung durch die Post erfolgt, kann der Empfänger dagegen vorgehen. Sobald der Versender Kenntnis davon erlangt, dass sein Adressat keine Werbesendungen wünscht, ist er verpflichtet, sofort jede weitere Werbeaussendung an diesen zu unterlassen. Das Landgericht Freiburg hat dazu festgestellt, dass es keine gesetzliche Regelung und auch keine höchtsrichterliche Rechtsprechung gibt, die einem Unternehmer eine Karenzzeit für die Umstellung seiner Werbung und die Aussonderung der Adresse des Werbeverweigerers zubilligt. (Aktenzeichen: 3 S 227/14). Das gilt aufgrund des entschiedenen Sachverhalts zwar unmittelbar nur für Werbesendungen an Verbraucher, jedoch ist davon auszugehen, dass die Unterlassungsaufforderung durch einen Unternehmer nicht wesentlich anders zu beurteilen ist. Diese Rechtslage zwingt dazu, die Abläufe im Marketing durch Briefkastenwerbung so zu organisieren, dass Aussendung weiterer Werbung sofort eingestellt werden kann, wenn ein Adressat ihren Empfang erklärtermaßen nicht wünscht. Es muss sichergestellt werden, dass Werbeverweigerer auch dann verlässlich aussortiert werden, wenn die Versendung nicht im eigenen Unternehmen, sondern durch eine Werbeagentur oder einen Lettershop erfolgt oder Adressen potentieller Kunden neu gekauft werden.

Datum: Oktober 2016

Formvorschriften in Arbeitsverträgen können zur Unwirksamkeit von Verfallklauseln führen

Regelungen in Anstellungsverträgen gelten im Normalfall als allgemeine Geschäftsbedingungen und können deshalb den gesetzlichen Klauselverboten unterfallen (§§ 308 und 309 BGB). Von diesem Risiko sind neuerdings vor allem Verfallklauseln betroffen, mit denen festgelegt wird, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr erhoben werden können. Hier wird oftmals verlangt, dass der Mitarbeiter seine Ansprüche schriftlich geltend machen muss, also mit einem von ihm unterschriebenen Dokument. Aufgrund einer zum 1. Oktober in Kraft getretenen Neuregelung darf für die Abgabe von Erklärungen jedoch von nun an keine strengere Form als die Textform vorgegeben werden (§ 309 Ziff. 13.b BGB). Textform ist alles, was lesbar ist, also neben dem klassischen Brief auch ein Fax, eine E-Mail oder eine SMS.

 

Beim Neuabschluss von Anstellungsverträgen ist deshalb darauf zu achten, dass für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr die Schriftform, sondern nur noch die Textform verlangt wird. Für ältere Verträge besteht kein unmittelbares Anpassungserfordernis; wenn es aber aus anderen Gründen zu einer Vertragsänderung kommt, sollte die Verfallssklausel der neuen Rechtslage entsprechend modifiziert werden.

Bei der Gelegenheit ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendbarkeit der Verfallklausel auf Mindestlohnansprüche und im Fall einer Haftung aus vorsätzlichem Verhalten ausdrücklich ausgeschlossen sein sollte und dass die Frist zur Geltendmachung einer Forderung aus dem Arbeitsverhältnis drei Monate nicht unterschreiten darf. Alles andere gefährdet die Wirksamkeit der Regelung.

Datum: März 2016

Neue Hinweispflichten beim Online-Verkauf

Eine nicht mehr ganz neue Verordnung der Europäischen Union bringt seit Anfang des Jahres neue Pflichten für die Betreiber von Webseiten: Nach der EU Verordnung Nr. 524 vom 21. Mai 2013 über die "Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten" müssen Unternehmer, die mit Verbrauchern online Kauf- oder Dienstleistungsverträge schließen, auf ihrer Website einen Link zur "Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform" einstellen (Art. 14 Abs. 1 der VO). Der Link muss für den Verbraucher "leicht zugänglich" auf die Internetseite webgate.ec.europa.eu geschaltet werden.

Das gilt seit dem 9. Januar diesen Jahres, obwohl die Plattform zu dem Zeitpunkt noch gar keinen Inhalt hatte (sie ist erst am 15. Februar in Betrieb genommen worden). Unklar ist noch, ob ein Online-Händler, der seine Waren oder Dienste auf einem Internet-Marktplatz anbietet, auch dann zur Einstellung des Links verpflichtet ist, wenn auf der Plattform selbst bereits einer geschaltet ist. Solange das nicht geklärt ist, sollte der Händler aus Vorsichtsgründen eine eigene Verlinkung vornehmen.

 

Die Einstellung des Links wird nicht dadurch entbehrlich, dass es in Deutschland noch gar keine Schlichtungsstelle für solche Streitfälle gibt und eine außergerichtliche Streitschlichtung in der vorgesehenen Form deshalb noch gar nicht möglich ist. Jedem Unternehmer, der Waren oder Dienstleistungen Verbrauchern online anbietet, ist deshalb dringend die Vornahme der gebotenen Verlinkung anzuraten, auch wenn sie derzeit keinen praktischen Sinn ergibt. Das gilt nicht nur deshalb, weil auch die Mißachtung augenblicklich offensichtlich unsinniger Vorschriften mit einem Bußgeld belegt werden kann. Das Fehlen des Links kann von Wettbewerbern und schlecht beleumundeten Anwaltskanzleien als Einladung zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verstanden werden. Und das wird oft teuer und kostet auf jeden Fall mehr Aufwand als die Einstellung des Links.

Datum: September 2015

Gegen unerlaubte E-Mail-Werbung ist kein Kraut gewachsen

Kaum jemand, der nicht den überreichen Strom unverlangter Werbesendungen beklagt, der pausenlos unsere E-Mail-Postfächer verstopft. Spam-Filter helfen nur eingeschränkt, weil eine intelligent gestaltete Werbung nicht erfasst wird, dagegen mitunter wichtige „echte“ Nachrichten darin hängen bleiben können. Wer seinen E-Mail-Account geschäftlich nutzt, ist deshalb oftmals sogar haftungsrechtlich verpflichtet, seinen Spam-Filter auf versehentlich abgefangene Sendungen zu überprüfen. Technisch ist gegen unbestellte Werbemail deshalb wenig auszurichten.

Dabei ist die Sache rechtlich erfreulich eindeutig: Ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung gilt Werbung per elektronischer Post als unzumutbare Belästigung und damit als unzulässig (§ 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Der Empfänger hat deshalb gegen den Versender einen Unterlassungsanspruch – der ihm in der Praxis allerdings wenig nützt:

Nicht immer geht aus der Werbung hervor, wer dafür verantwortlich ist. Aber selbst wenn das der Fall ist, ist die Durchsetzung des Anspruchs wirtschaftlich nicht sinnvoll: Der Streitwert für diese Verfahren wird von den Gerichten derart niedrig bewertet, dass der Kläger vom Spammer auch bei vollständigem Obsiegen nur einen Bruchteil seiner Rechtsanwaltskosten zurückverlangen kann.

 

Diese „Preispolitik“ der Gerichte ist nachvollziehbar: Die Versendung unverlangter E-Mail-Werbung ist ein Massenphänomen. Und die Gerichte, sind mangels ausreichender Richterstellen mit der Zahl der von ihnen zu bearbeitenden Fälle ohnehin strukturell überfordert. Es drängt sich deshalb geradezu auf, den Streitwert für die unerlaubte Werbung so niedrig ansetzen, dass es sich niemand mehr leisten kann oder will, dagegen vorzugehen. Da aus Sicht eines Richters ohnehin der Kläger der Störer ist, liegt in der Streitwertfestsetzung ein probates Mittel, Arbeit von den Gerichten fernzuhalten.

Diese Praxis der Gerichte spricht sich bei den Unternehmen, die in der Wahl ihrer Werbemittel nicht zimperlich sind, selbstverständlich herum. Zwar unterliegt der Absender immer noch dem Risiko einer Abmahnung durch Wettbewerber. Die damit verbundenen Kosten sind aber gut kalkulierbar und können im Werbebudget eingepreist werden. Wenn das Risiko, von den Empfängern selbst in Anspruch genommen zu werden, gegen Null geht, ist die Versendung unverlangter E-Mail-Werbung unschlagbar günstig und erfordert nicht mehr Kaltschnäuzigkeit als ein Parken im Halteverbot. Solange der Gesetzgeber seine halbherzige Haltung zur E-Mail-Werbung nicht aufgibt und den Betroffenen wirksame Abwehrmittel an die Hand gibt, wird das auch so bleiben.

Datum: August 2015

Pflicht zu Hinweis auf Cookies für Website-Betreiber?

Ausgerechnet die Datenkrake Google will Anbieter von Online-Diensten und Apps verpflichten, ihre Nutzer auf die Verwendung von Cookies hinzuweisen und deren Zustimmung dazu einzuholen. Das ergibt sich aus einer seit Mitte Juli an die Benutzer der Google-Dienste AdSense, DoubleClick for Publishers und DoubleClick Ad Exchange verschickten Mitteilung des Konzerns. Darin verlangt Google, bis zum 30. September sicherzustellen, dass Endnutzern jegliche Datenerfassung, -weitergabe und -nutzung klar offengelegt wird, die auf Websites, in Apps, E-Mails oder anderen Inhalten infolge der Verwendung von Google-Produkten erfolgt. Das dürfte schon deshalb unmöglich sein, weil es vermutlich sogar bei Google selbst keinen Menschen gibt, der sagen kann, welche Daten von dem Unternehmen erfasst und weitergegeben und zu welchen Zwecken sie genutzt werden.

Die Verwender dieser Google-Dienste sollen aber ihre Endnutzer nicht nur aufklären, sondern auch noch deren Einwilligung zur Verwendung der Daten und zum Setzen der für deren Erhebung erforderlichen Cookies einholen. Dabei fällt auf, dass Google die Pflicht zur Einholung der Zustimmung der Endnutzer bei den Diensten Google-Analytics und AdWords nicht fordert, obwohl diese weiter verbreitet und datenschutzrechtlich mindestens so problematisch sind.

Google bezieht sich bei seiner Forderung auf die EU-Richtlinie 2009/136/EG vom 25. November 2009. Diese Richtlinie sieht vor, dass jeder Nutzer der Verwendung von Cookies vorher zustimmen muss. Ausnahmen sind nur bei Cookies erlaubt, die für die technische Umsetzung beim Online-Shopping sowie bei einigen weiteren Webdiensten erforderlich sind. Anstelle des bisherigen, aus § 15 Abs. 3 Telemediengesetz abgeleiteten Opt-Out Verfahrens soll das Setzen der Text-Snippets also nur noch dann erlaubt sein, wenn der Nutzer seine Einwilligung dazu gibt (Opt-In).

 

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist bereits am 25. Mai 2011 ausgelaufen, ohne dass der deutsche Gesetzgeber Anstalten zu deren Übernahme in das nationale Recht gemacht hätte. Die EU-Kommission sieht keinen Handlungsbedarf; sie vertritt die Auffassung, die bisherigen Regelungen im deutschen Telemediengesetz könnten richtlinienkonform ausgelegt werden. Das könnte zutreffen und führt für die Anbieter von Online-Diensten und Apps zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit.

Es empfiehlt sich jedenfalls, die Nutzer von Online-Diensten und Apps klar und verständlich über die Verwendung von Cookies, die erfassten Daten und den Umgang damit zu informieren und zwar stets und nicht nur in den drei von Google geforderten Fällen. Bei der Verwendung von Tracking-Tools genügt es dabei nicht, den Nutzer darauf hinzuweisen, sondern ist außerdem ein Opt-Out anzubieten. Alles andere wäre nicht nur ein datenschutzrechtliches Problem, sondern auch ein Wettbewerbsverstoß und damit eine Einladung zu einer Abmahnung.

Auf jeden Fall wird es erforderlich sein, den weiteren Verlauf der Diskussion um die Datenkekse zu verfolgen.